Neufassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 31. Januar 2022.

Die Neufassung ersetzt die bisherige Fassung vom 07. Dezember 2018 (Tag der Beschlussfassung).

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
KiND VAMV Düsseldorf e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied im „Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Familien, insbesondere Ein-Eltern-Familien, der Erziehung, der Jugendhilfe, der Wohlfahrtspflege, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke und der Volks- und Berufsbildung.
(2) Der Verein setzt sich für eine Verbesserung der Lebenssituation und gesellschaftlichen Unterstützung von Kindern und Eltern in allen Familienformen, besonders in Ein-Eltern-Familien, ein. Er ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell nicht gebunden. Er fördert gezielt die Selbsthilfe.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) umfassende Beratung und Durchführung von Informationsveranstaltungen in allen wirtschaftlichen, pädagogischen und sonstigen Angelegenheiten im Rahmen der Satzungszwecke für Familien, insbesondere für Ein-Eltern-Familien
b) Anregung zur Bildung von Selbsthilfegruppen und lokalen oder themenbezogenen Arbeitsgruppen und Unterstützung ihrer Arbeit zu den Zielen aus Absatz 2
c) materielle Unterstützung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Familien
d) Weiterentwicklung von Unterstützungskonzepten für Familien, dazu Förderung des fachlichen Austauschs
e) Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen auf kommunaler Ebene, die Familien, insbesondere Ein-Eltern-Familien in ihren wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Fragen betreffen
f) Fort- und Weiterbildung, insbesondere mit Schwerpunkt Jugend- und Familienhilfe
g) die Förderung und Durchführung von Projekten und Angeboten zur Verbesserung der familiären Lebenssituation, z.B. Vermittlung von Kindertagespflege, Qualifizierung von Kindertagespflegekräften, Kindernotbetreuung, Familienpflegedienst, Betrieb von Kindertagesstätten, Ferienmaßnahmen für Kinder, pädagogisch betreute Spielgruppen für Kinder, sonstige Formen der Kinderbetreuung
h) Gewinnung Ehrenamtlicher für die Mitarbeit bei der unterstützenden Familienhilfe.

(4) Der Verein kann zur Durchführung dieser Aufgaben Einrichtungen und Dienste schaffen und führen. Er kann – gegebenenfalls mit anderen Trägern – gemeinnützige Körperschaften gründen oder sich an diesen beteiligen. Die Satzungszwecke können auch dadurch verwirklicht werden, dass der Verein seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft im Zweckbereich des Vereins zuwendet.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Natürliche Mitglieder des Ortsverbands werden mit Aufnahme in den Ortsverband zugleich Mitglied im Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. Landesverband NRW.  Diese Mitgliedschaft besteht in der Folge unabhängig von der Mitgliedschaft im Ortsverband.
(3) Über den Antrag in Textform auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Falle einer Ablehnung entscheidet auf Antrag des Nichtaufgenommenen die nächste Mitgliederversammlung. Sofern eine natürliche Person zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Mitglied im Landesverband ist und ihren Wohnsitz in der Stadt Düsseldorf hat, erfolgt die Aufnahme bereits mit Eingang des Antrags beim Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Quartal schriftlich in Textform gekündigt werden. Über die Kündigung oder einen Ausschluss durch den Verein beschließt der Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstands. Beschluss und Antrag bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit. Die Kündigung erfolgt fristwahrend, wenn sie drei Werktage vor der oben genannten Frist an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitglieds abgesandt wurde.
(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und in der Mahnung auf diese Streichungsregelung in allgemeiner Form hingewiesen wurde.
(6) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, sein Ansehen schädigen oder den Vereinsfrieden unsachlich beeinträchtigen, können auf Antrag des Vorstands vom Aufsichtsrat mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Stattdessen kann der Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör gewährt werden.
(7) Während eines Beschäftigungsverhältnisses zum Verein oder zu Unternehmen, an denen der Verein direkt oder indirekt mit mehr als 10% beteiligt ist, ruht außer bei Vorstandsmitgliedern das Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich bis zum 31. Januar zu zahlenden Beiträge regelt, wobei die Beiträge nach sozialer Bedürftigkeit differenziert werden können. Der Beitrag juristischer Personen wird jeweils vom Aufsichtsrat festgelegt.

(2) Mit dem Beitritt zum Verein wird der Verein zum Lastschrifteinzug der Beiträge ermächtigt. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die entsprechenden Erklärungen abzugeben bzw. Daten zu übermitteln und Änderungen zeitnah mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Aufsichtsrat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Aufsichtsratsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufgaben des Vereins (einschließlich Satzungszweck)
b) Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats mit einfacher Mehrheit, Abwahl beliebiger Mitglieder des Aufsichtsrats mit Zweidrittelmehrheit, Entlastung des Aufsichtsrats
c) Beschlussfassung über eine Vergütung des Sach- und /oder Arbeitsaufwands des Aufsichtsrats
d) ab einem Jahresumsatz von 2 Millionen Euro fakultativ, ab 5 Millionen Euro verpflichtend Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers mit der Prüfung des Jahresabschlusses
e) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
Der Geschäftsbericht umfasst auch den Jahresabschluss, soweit zutreffend einen konsolidierten Jahresabschluss inklusive Tochtergesellschaften sowie wesentliche Prüfungsfeststellungen und Testate des Wirtschaftsprüfers
f) Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses
g) Entlastung des Vorstands auf Basis einer Empfehlung des Aufsichtsrats
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der / die Aufsichtsratsvorsitzende unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher in Textform ein. Fristwahrend ist, wenn die Einladung vier Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse abgeschickt wird. Der / die Vorsitzende ist verpflichtet, mindestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform gestellte Anträge von Mitgliedern zu den Aufgaben nach Absatz 2 auf die Tagesordnung zu setzen. Die ggf. ergänzte Tagesordnung und die zum Verständnis der Tagesordnung erforderlichen Unterlagen sind an die Mitglieder in gleicher Weise mindestens eine Woche vor der Versammlung abzuschicken oder per E-Mail zugänglich zu machen, wenn bei der Einladung auf diesen Publikationsweg hingewiesen wurde.

(4) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens fünfundzwanzig Mitglieder oder, wenn der Verein weniger als 100 Mitglieder hat, ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beim Aufsichtsrat schriftlich beantragen oder dieser sie für nötig erachtet. Sie muss längstens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Berufung tagen. Sofern die vom Vorstand beantragte Versammlung vom Aufsichtsrat nicht fristgerecht einberufen wird, kann der Vorstand sie ersatzweise unter Angabe des Sachverhalts einberufen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich bzw. bei juristischen Personen durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs abgeben muss.
(8) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern innerhalb von einem Monat per E-Mail oder auf deren Antrag postalisch zugänglich zu machen; Einwendungen sind danach nur innerhalb von einem Monat möglich.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus bis zu 2 Personen. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis gilt das Vier-Augen-Prinzip.
(2) Die Vorstandsmitglieder können für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen / gemeinnützigen Tochtergesellschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind in der Regel gegen Vergütung tätig. Der Aufsichtsrat beschließt über die Vergütung und die weiteren Bedingungen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung im Amt. Ferner kann ein Vorstandsmitglied die Niederlegung seines Amtes schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat erklären.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Geschäftsführungsbefugnis bezieht sich nur auf solche Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt. Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, der Satzung, der Geschäftsordnung, dem Anstellungsvertrag und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie des Aufsichtsrats.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellen von Jahresplan und Jahresabschluss
b) Beschlüsse über Aufnahme und Kündigung / Ausschluss von Mitgliedern des Vereins nach der
Maßgabe des Aufsichtsrats
c) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins.
(7) Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins hinausgehen, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Zu diesen Geschäften gehören insbesondere:
a) der Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken
b) die Vornahme von erheblichen Veränderungen an Gebäuden
c) die Errichtung und Auflösung von Betriebsstätten
d) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen
e) die Eingehung von Verbindlichkeiten von im Einzelfall über EUR 50.000,00 sowie die
Übernahme von Bürgschaften
f) die Einstellung von leitenden Angestellten.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und dem Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und aus bis zu zwei vom Aufsichtsrat berufenen Mitgliedern. Sofern die Mitgliederversammlung nur drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt hat, kann der Aufsichtsrat nur ein weiteres Aufsichtsratsmitglied berufen, ansonsten bis zu zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmen mehrheitlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(2) Bei der Besetzung des Aufsichtsrats ist darauf zu achten, dass neben dem ideellen Hintergrund ausreichende betriebswirtschaftliche und fachliche Kompetenzen aus den wesentlichen Tätigkeitsfeldern des Vereins im Aufsichtsrat vertreten sind, um die Aufgaben wahrnehmen zu können. Eine unmittelbare Wahl ist nur zweimal hintereinander möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich bei dem Verein oder seinen Tochtergesellschaften angestellt sein oder ein Vorstandsamt wahrnehmen. Mögliche Interessengegensätze sind vor der Wahl der Mitgliederversammlung, später dem Aufsichtsrat und Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Die Wahl erfolgt einzeln, als Listenwahl oder, sofern kein Mitglied widerspricht, im Block.
(3) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Z.B. um sich überlappende Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder zu erreichen oder im Rahmen einer Nachwahl ist auch eine Wahl für eine kürzere Amtszeit möglich. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Aufsichtsrats im Amt. Bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl des Aufsichtsrats bleibt seine Beschlussfähigkeit bis zur nächsten, unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung unberührt.
(4) Der Aufsichtsrat berät bei allen strategischen Entscheidungen; er hat ein unbeschränktes Auskunfts- und Informationsrecht, das er auch durch einen Beauftragten wahrnehmen kann. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Einhaltung der in der Satzung formulierten Aufgaben des Vereins
b) Bestimmung und Abberufung der Vorstandsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit
c) die Beratung des Vorstands
d) Beratung von Beschlussvorlagen des Vorstands für die Mitgliederversammlung
e) Entscheidung über Beschwerden, die gegen den Vorstand erhoben werden
f) Genehmigung von Geschäften nach § 8 Abs. 7 Satzung
g) Genehmigung der Vergütung des Vorstands
h) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über den geprüften
Jahresabschluss
i) Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands
j) Einladung zur Mitgliederversammlung
k) Kündigungen/Ausschluss von Mitgliedschaften auf Antrag des Vorstands.
(5) Zu Sitzungen des Aufsichtsrats wird von dem / der Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Fristwahrend ist, wenn die Einladung zwei Wochen vorher an die letzte dem Verein bekanntgegebene Empfangsadresse verschickt wird. Der Aufsichtsrat tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel viermal im Jahr.
(6) An den Sitzungen nimmt der Vorstand ohne Stimmrecht teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall die Teilnahme nicht ausschließt.
(7) Eine Sitzung findet ferner statt, wenn mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand sie unter Angabe von Gründen beantragen. Sie muss längstens drei Wochen nach Eingang des Antrags auf Einberufung stattfinden. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, können die Antragsteller die Einladung unter Mitteilung des Sachverhalts selbst vornehmen.
(8) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Interessenkollisionen, die unverzüglich offenzulegen sind, ruht das Stimmrecht. Dauerhafte Interessenkonflikte führen zur Beendigung des Mandats.
(9) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Protokollführer unterschrieben. Sie ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats innerhalb von einem Monat per E-Mail bekannt zu geben; Einwendungen sind nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.
(10) Mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats sind auch
a) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren
b) technisch vermittelte Mitwirkung und Stimmabgabe
c) nachträgliche Stimmabgabe einzelner Mitglieder innerhalb einer bei Beschlussfassung festgelegten oder angemessenen Frist, eine verkürzte Ladungsfrist und die Nachreichung von Unterlagen zulässig.
Sofern nicht alle an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder persönlich anwesend waren, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Protokoll der Beschlussfassung unverzüglich zuzuleiten.
(11) Einmal jährlich ist dem Aufsichtsrat vom Vorstand schriftlich über alle Geschäfte des Vereins und seiner Tochtergesellschaften mit Organmitgliedern sowie nahestehenden Personen zu berichten.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(2) Der Vorstand ist ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung berechtigt, Änderungen und Ergänzungen an der Satzung oder beschlossenen Satzungsänderungen / -neufassungen vorzunehmen, die vom Finanzamt zum Erhalt der Steuerbegünstigung oder dem Vereinsregister vorgegeben werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. Landesverband NRW, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Düsseldorf, 31. Januar 2022

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